Zudem sei der Vorplatz wohl nie bewilligt worden. Durch die Verweigerung der Einsicht in die Baubewilligungsakten aus dem Jahr 1970 habe die Gemeinde ausserdem ihr rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen müssten diverse bauliche Anlagen auf Parzelle Nr. I.________, die nach 1972 ohne Bewilligung erstellt worden seien, hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem einschlägigen Recht überprüft werden.