Mit Verfügung vom 30. April 2021 trennte die Gemeinde das baupolizeiliche Verfahren betreffend den Vorplatz vom baupolizeilichen Verfahren betreffend die übrigen strittigen Gegenstände (Ziff.1). Sie stellte fest, dass die Sanierung des bestehenden Vorplatzes keiner Baubewilligung bedürfe, sofern die bestehende Anlage keine Nutzungsänderung oder - erweiterung erfahren würde (Ziff. 2), und sie verzichtete auf die Anordnung baupolizeilicher Massnahmen (Ziff. 3).