Die Gemeinde führte am 5. Februar 2021 einen Augenschein durch. In ihrer Stellungnahme zur Aktennotiz des Augenscheins vom 4. März 2021 forderte die Beschwerdeführerin die Gemeinde auf, bis zum 30. April 2021 entweder eine anfechtbare Verfügung betreffend Baubewilligungsfreiheit der Bauten und Ausbauten zu erlassen oder das ordentliche Baubewilligungsverfahren für den sich im Bau befindlichen Vorplatz einzuleiten. Mit Verfügung vom 30. April 2021 trennte die Gemeinde das baupolizeiliche Verfahren betreffend den Vorplatz vom baupolizeilichen Verfahren betreffend die übrigen strittigen Gegenstände (Ziff.1).