b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und hat die Verfahrenskosten von CHF 800.– zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Wilderswil vom 25. Mai 2021 wird bestätigt.