a) Baupolizeiliche Verfügungen sind von Gesetzes wegen sofort vollstreckbar und haben deshalb auch keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 46 Abs. 1 BauG).16 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Beschwerdeverfahren bei der BVD abgeschlossen. Damit erübrigt es sich, über das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Art. 68 Abs. 4 VRPG) zu befinden. Das Verfahren ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 VRPG17).