wie die Gemeinde richtig vorbringt. Dies unterblieb, weil die Gemeinde gestützt auf das Baugesuch der Beschwerdeführerin von einem anderen, viel geringeren Bauvorhaben (Sanierung einer bestehenden Wohnung) ausgegangen ist. Das eigentliche Bauvorhaben, nämlich die erstmalige Erstellung einer Wohnung im Dachgeschoss (bzw. den Umbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung), wurde von der Gemeinde weder beurteilt noch hat sie darüber entschieden.