d) Weil die Gemeinde aufgrund der Angaben im Baugesuch davon ausging, dass das Bauvorhaben eine bestehende Dachwohnung betrifft, wählte sie nicht nur die falsche Verfahrensart (vereinfachtes statt ordentliches Baubewilligungsverfahren, vgl. Art. 32a BauG). Vielmehr unterblieb überhaupt die Beurteilung der anwendbaren Vorschriften, die beim Neubau einer Wohnung erfüllt sein müssen (vgl. Art. 2 BauG). So ist die Einhaltung der Zonenvorschriften und der baupolizeilichen Masse zu überprüfen. Eine zusätzliche Wohnung wirkt sich zudem auf den Parkplatzbedarf des Gebäudes aus; für das Bauvorhaben müssen genügend Abstellplätze für Autos und Velos vorhanden sein (vgl. Art.