Bei einer bestehenden Wohnung in der Wohnzone können Grundrissänderungen oder die Renovation von Küche und Badezimmer grundsätzlich baubewilligungsfrei vorgenommen werden, sofern damit nicht der Brandschutz oder bau- und umweltrechtliche Tatbestände tangiert werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Eingeschränkt wird die Baubewilligungsfreiheit unter anderem dann, wenn es sich um ein Baudenkmal handelt und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist (Art. 7 Abs. 2 BewD). 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 18 13 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O.; Arat. 34/34a N. 19a