In diesem Fall würde die Darstellung der abzubrechenden Einrichtungen (gelb) vom neuen Vorhaben (rot) überlagert. Die fehlende Eintragung einer bestehenden Küche und eines WC bedeuten daher nicht zwangsläufig, dass es noch gar keine gibt; vielmehr muss aufgrund der Angaben im Baugesuch (bestehende Wohnung) angenommen werden, dass die Plandarstellung unvollständig ist. Im vorliegenden Fall liegt tatsächlich ein unvollständiger Plan vor, aber in anderer Hinsicht: Der vorliegende Grundrissplan zeigt, was offenbar geplant ist, er zeigt aber nicht die vorbestehende (rechtmässige) Nutzung des Dachgeschosses.