b) Wie die Gemeinde zu Recht geltend macht, geht auch aus den eingereichten Plänen nicht offensichtlich hervor, dass die Dachwohnung noch nicht besteht. Bei Änderungen wie An-, Umund Erweiterungsbauten muss aus den Projektplänen hervorgehen, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden sollen (Art. 14 Abs. 4 BewD). Dies gilt auch für die Zweckbestimmungen der Räume.12 Die bisherige Nutzung wird auf dem Grundrissplan ungenügend ausgewiesen. Einzig beim westlichen Raum heisst es «Zimmer best.». Im Übrigen fehlen jegliche Angaben zur bestehenden Nutzung, namentlich beim zweiten vorbestehenden Raum und den übrigen Flächen.