Das Dachgeschoss verfügte jedenfalls weder über eine Küche noch über Sanitäreinrichtungen bzw. ein WC. Die beiden Räume im Dachgeschoss sind insoweit vergleichbar mit Mansardenzimmern, die nicht als eigenständige Wohnung gelten.10 Von einer bestehenden Wohnung im Dachgeschoss kann daher nicht gesprochen werden. Das Bauvorhaben umfasst in diesem Fall nicht die Sanierung einer bestehenden, eigenständigen Wohnung, sondern den erstmaligen Einbau einer Wohnung im Dachgeschoss respektive den Umbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung. Zu prüfen ist, ob die ausgestellte Baubewilligung dieses Vorhaben abdeckt. 3. Formelle Rechtswidrigkeit