d) Die Gemeinde stellte anlässlich ihrer baupolizeilichen Kontrolle fest, dass die frühere Nutzung des Dachgeschosses nicht abschliessend geklärt sei, dass aber weder Küche noch Sanitäreinrichtungen vorhanden seien, was für eine eigenständige Wohnung vorausgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin bestätigt explizit, dass mit dem Bauvorhaben erstmals eine Küche und ein Badezimmer eingebaut würden. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass irrelevant sei, ob von Wohnraumerweiterung oder Wohnung gesprochen werde.