des Gebäudes (Treppenhaus) haben, über eine Kocheinrichtung verfügen und keine Fahrnis darstellen. Massgebend ist, dass diese Raumgesamtheit eine selbständige Lebensführung erlaubt. Wenn die Kocheinrichtung oder die dafür nötigen Installationen fehlen, ist der Wohnungsbegriff nach ZWG nicht mehr erfüllt7. Demnach ist eine Wohnung eine abgegrenzte bauliche Einheit mit einem eigenen Zugang, Wohnräumen (Zimmer), einer Küche oder Kocheinrichtung und einem WC. Dies entspricht auch dem allgemeinen Verständnis einer Wohnung.