Der Begriff der Wohnung wird im Baugesetz nicht expliziert definiert. Das Baugesetz nennt in Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz nur einzelne Anforderungen (vgl. Art. 21 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 62 ff. BauV). Der Begriff «Wohnräume» ist in Art. 63 BauV definiert als alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Zimmer für häusliche Arbeiten. Diese Räume müssen in verschiedener Hinsicht den wohnhygienischen Anforderungen genügen (Belichtung und Belüftung, Heizung, Isolation, minimale Raumgrössen, vgl. Art. 64 ff. BauV). Der Begriff «Wohnung» erscheint erstmals in Art.