Es sei davon auszugehen, dass Ausnahmen für die Unterschreitung der Raumhöhe in abgeschrägten Räumen (Art. 67 Abs. 2 BauV) und für die Belichtung (Art. 64 Abs. 1 BauV) erforderlich seien. Für diese Ausnahmen müsse ein Amtsbericht des Regierungsstatthalters eingeholt werden. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung solle vermieden werden, dass durch Umbauarbeiten Aufwendungen getätigt würden, die eventuell nicht baubewilligungsfähig seien.