Besitzstandsgarantie ausgegangen und habe diverse Sachverhalte nicht geprüft, so die Raumhöhe, den Energienachweis etc. Zudem wäre bei einer Umnutzung von nichtbewohnten Räumen zu bewohnten Räumen das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 32a BauG durchgeführt worden. Es könne noch nicht abgeschätzt werden, ob eine zusätzliche Wohnung im Dachgeschoss baubewilligungsfähig sei. Mit drei Wohnungen gelte das Gebäude als Mehrfamilienhaus nach Art. 43 Abs. 3 BauV4. Die neue Wohnung müsse die wohnhygienischen Vorgaben einhalten. Es sei davon auszugehen, dass Ausnahmen für die Unterschreitung der Raumhöhe in abgeschrägten Räumen (Art. 67 Abs. 2 BauV) und für die Belichtung (Art.