Zwar hätte sich aus dem Fachbericht der Denkmalpflege ableiten lassen, dass die Bauherrschaft im Baugesuch falsche Angaben gemacht habe. Die mündlichen Auskünfte und Angaben der Bauherrschaft seien jedoch immer eindeutig gewesen, weshalb es für die Gemeinde keinen Grund gegeben habe, daran zu zweifeln. Aufgrund der Falschangaben im Baugesuch sei die Gemeinde von der 3 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 3/10 BVD 120/2021/45