Da die Gemeinde von einer bestehenden Wohnung ausgegangen sei, habe keine Notwendigkeit bestanden, das Vorhaben der Nachbarschaft mitzuteilen. Aus den Plänen sei nicht offensichtlich erkennbar, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen werde, zumal Angaben zur bestehenden Nutzung und Einrichtung fehlten. Nach dem Protokoll der amtlichen Bewertung hätten lediglich zwei minderwertige Zimmer im Dachgeschoss vorbestanden. Zwar hätte sich aus dem Fachbericht der Denkmalpflege ableiten lassen, dass die Bauherrschaft im Baugesuch falsche Angaben gemacht habe.