Die Beschwerdeführerin rügt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Baueinstellung seien nicht erfüllt. Das in Angriff genommene Bauvorhaben sei im Baubewilligungsverfahren geprüft und beurteilt worden. Die Baugesuchsunterlagen seien vollständig und eindeutig gewesen. Sie verfüge nun über eine rechtskräftige Baubewilligung für die Erstellung der Dachwohnung. Auf eine solche müsse man vertrauen können. Auf den bewilligten Plänen sei deutlich erkennbar, dass im Dachgeschoss keine Küche und Nasszelle vorbestehend waren und dass diese neu erstellt werden sollen.