Über das weitere Vorgehen, insbesondere über die Frage eines allfälligen Widerrufs der Baubewilligung wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Gemeinde sei anzuweisen, auf die Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu verzichten, geht dies über den möglichen Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus. Darauf kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Dachwohnung