b) Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verbindlich geregelt hat. Der Streitgegenstand kann durch die Parteibegehren eingeschränkt, aber nicht erweitert werden.3 Die Gemeinde verfügte den Baustopp und ordnete zudem an, dass die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen aufzeigen müsse, wie die Räume früher genutzt wurden. Über das weitere Vorgehen, insbesondere über die Frage eines allfälligen Widerrufs der Baubewilligung wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden.