5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Gleichzeitig gab es der Gemeinde Gelegenheit, sich zur beantragten Anordnung der Suspensivwirkung zu äussern. Die Gemeinde äusserte sich mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 zur Beschwerde und zum Gesuch, ohne explizite Anträge zu stellen. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen