Die Besitzstandsgarantie könne nicht geltend gemacht werden. Das Vorhaben müsse als Neubau bzw. neubauähnliche Sanierung eingestuft werden. Damit das Vorhaben neu beurteilt werden könne und zum Schutz der Investition der Bauherrschaft werde ein Baustopp verfügt. 4. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die Baueinstellungsverfügung vom 25. Mai 2021 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu verzichten. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen.