Hierzu soll ein Grundrissplan erstellt werden, welcher insbesondere aufzeigt, wo die Küche und die sanitären Einrichtungen bestanden haben sollen (Ziff. 2.2). Die Gemeinde wies darauf hin, dass die Verfügung sofort vollstreckbar sei und notfalls mit Polizeigewalt durchgesetzt werde (Ziff. 2.3). Ausserdem drohte sie eine Busse bei Nichtbefolgung an (Ziff. 2.4). Die Gemeinde begründete die Baueinstellung damit, dass sich das Baugesuch für den Umbau und die Sanierung der bestehenden Dachwohnung auf eine dritte Wohnung im Dachgeschoss beziehe, welche jedoch rechtlich gesehen nicht bestehe. Die Besitzstandsgarantie könne nicht geltend gemacht werden.