Es könne nicht abschliessend gesagt werden, wie die Dachwohnung früher genutzt worden sei. Eine eigenständige Wohnung benötige eine Kocheinrichtung und Sanitäreinrichtungen; solches sei nicht vorhanden. Im inzwischen 1/10 BVD 120/2021/45 eingereichten Protokoll der amtlichen Bewertung sei nur von zwei minderwertigen Zimmern die Rede, jedoch nicht von einer eigenständigen Wohnung, auf die sich die Baubewilligung vom 1. April 2021 abstütze.1