2. Am 17. Mai 2021 zeigte ein Anwohner bei der Bauverwaltung an, dass beim Wohnhaus G.________gasse 39 Bauarbeiten im Gange seien. Die Gemeinde teilte ihm mit, dass dafür eine rechtskräftige Baubewilligung bestehe. Der Anwohner bezweifelte, dass es im Dachgeschoss eine vorbestehende Wohnung gebe. Die Gemeinde führte am 20. Mai 2021 in Anwesenheit der Bauherrschaft und dem Projektverfasser eine baupolizeiliche Kontrolle durch. In der Aktennotiz hielt sie fest, dass mit den Bauarbeiten begonnen worden sei, aber die wesentlichen Bestandteile wie Wandbeläge und Konstruktion noch ersichtlich seien. Es könne nicht abschliessend gesagt werden, wie die Dachwohnung früher genutzt worden sei.