b) Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Bauabschlags- und Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 14. April 2021 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 27. Mai 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Gemeinde zurückgewiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 2. Das Sistierungsgesuch wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.