Die Bauabschlagsund Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 14. April 2021 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 27. Mai 2020 sind daher aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der vorgenannten Erwägungen und zu neuen Entscheiden. Den Beschwerdeführenden ist vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung das rechtliche Gehör zu den in Aussicht genommenen Massnahmen zu gewähren. 36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).