h) Zusammenfassend sind die Verfügung des AGR und der angefochtene Bauentscheid unvollständig bezüglich der Kamine und des Abwassertanks. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde ist in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend klar. Ein allfälliger Wiederherstellungsverzicht müsste explizit verfügt werden. Es bedarf weiterer sachverhaltlicher Abklärungen. Die Beschwerdesache erweist sich daher nicht als entscheidreif. Die Bauabschlagsund Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 14. April 2021 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 27. Mai 2020 sind daher aufzuheben.