g) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV36 gibt den Parteien unter anderem das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (Art. 21 VRPG). Dies bedeutet, dass die Gemeinde zu den konkret in Aussicht genommenen Wiederherstellungsmassnahmen vorgängig das rechtliche Gehör gewähren muss. In den Akten findet sich kein Hinweis, dass dies geschehen ist.