Die Änderungen in der Umgebung waren (mit Ausnahme des Fräsasphalts) soweit ersichtlich nicht Gegenstand des bisherigen baupolizeilichen Verfahrens und bilden daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Vorbringen des AGR sind von der Gemeinde zu überprüfen und gegebenenfalls in das wiederaufgenommene Verfahren zu integrieren.