e) Kann ein Bauvorhaben auch nachträglich nicht bewilligt werden, entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Dies bedeutet, dass bei allen nicht bewilligungsfähigen Teilen darüber entschieden werden muss, ob und gegebenenfalls mit welchen Massnahmen der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss. Ein allfälliger Wiederherstellungsverzicht muss daher explizit verfügt werden. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde für folgende Vorhaben weder Wiederherstellungsmassnahmen noch einen Wiederherstellungsverzicht verfügt: für die Wand hinter der Gimwand Nordost, die Fenster und