Klärungsbedarf besteht bei der Anordnung «Wiederherstellung der Fassaden in den Zustand wie vor den Ein- und Umbauten». Die geforderten baulichen Massnahmen müssten konkreter umschreiben, was verlangt wird. Namentlich muss definiert werden, was dies bei der neuen Holzschalung der Nordwestfassade bedeuten würde (Wiederherstellung einer offenen Gimwand oder Schliessung der heute bestehenden Holzfassade?), ob die nordostseitige Wand des Schlafzimmers entfernt werden muss, damit nur noch die Gimwand mit ihren Öffnungen besteht, und was beim neu erstellten Sockelgeschoss hinsichtlich der Betonwände und der drei neuen Fenster verlangt wird.