46 Abs. 2 Bst. c BauG). Im Bauentscheid muss über alle Teile des Bauvorhabens entschieden werden. Das Bauvorhaben umfasst auch zwei neue Feuerungsanlagen mit neuen Kaminen, die von keiner Behörde beurteilt wurden. Die Gemeinde teilte im Beschwerdeverfahren mit, dass dazu keine weiteren Fachberichte eingeholt worden seien. Weder das AGR noch die Gemeinde äussern sich in ihren Entscheiden dazu. Auch nicht entschieden wurde über den eingebauten Abwassertank. Die Entscheide sind insofern unvollständig.