42 Abs. 3 Bst. c RPV, welche sicherstellen sollen, dass die Identität von traditionell nur zeitweise bewohnten Bauten gewahrt bleibt. Die unbewilligte Erweiterung beträgt total 31,92 m2 und überschreitet das zulässige Erweiterungsmass von 8,56 m2 deutlich. Die Berechnung und Beurteilung des AGR ist nicht zu beanstanden; die 28 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). 29 BGE 146 II 304, unpubl. E. 6.2.1 [BGer1C_22/2019 und 1C_476/2019 vom 6. April 2020]; Aldo Zaugg/Peter Ludwig,