a und c BauV). Das AGR rechnete vorliegend den «Abstellraum» nur zur Hälfte an (ausmachend 13,33 m2) und berücksichtigte damit, dass die Dusche in einen grossen Raum eingebaut ist, der auch noch anderen Zwecken dient. Das aussen aufgestellte WC-Häuschen (1 m2) dient dem Wohnen und stellt eine anrechenbare Erweiterung dar. Der Umstand, dass diese Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens erfolgte, führt nicht dazu, dass im Gebäudeinnern deshalb sogar eine zusätzliche Erweiterungsmöglichkeit bestünde. Massgebend bleiben die einschränkenden Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst.