h) Nach den Berechnungen des AGR im Beschwerdeverfahren weisen die Räume «Fürhuus» und «Stübli» zusammen eine BGF von 28,54 m2 auf. Die zulässige Wohnraumerweiterung um 30 % beträgt demnach 8,56 m2. Das Schlafzimmer im ehemaligen Heugade hat eine BGF von 17,59 m2, was allein das zulässige Erweiterungsmass überschreitet. Hinzu kommt der Abstellraum im Sockelgeschoss, in dem die Dusche und das Handwaschbecken erstellt wurden. Da die Dusche dem Wohnen dient, ist sie an die BGF anrechenbar. Von der Anrechnung ausgenommen sind nur eigentliche Kellerräume, Heizungs- oder Tankräume oder Waschküchen (aArt. 93 Abs. 2 Bst. a und c BauV).