Dieser erklärte in seinem Schreiben, dass die Wellblechbedachung 1970 erstellt worden sei. Der damalige Mieter habe anschliessend den Dielenraum ausgebaut und zum Übernachten eingerichtet.30 Daraus ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt ein Raum zum Übernachten eingerichtet wurde. Zudem würde dies auch noch nicht belegen, dass eine rechtmässige Wohnraumerweiterung erfolgt wäre. Bereits unter dem alten Recht war die "Änderung bestehender Gebäude oder Gebäudeteile, durch welche öffentliche Interessen oder rechtlich geschützte Interessen eines Nachbarn berührt werden können" baubewilligungspflichtig (§ 1 Bst. b aBewD31 1966).