Bauherrschaft; diese trägt auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (vgl. Art. 8 ZGB28).29 Für den am Stichtag vom 1. Juli 1972 bestehenden rechtmässigen Zustand des Weidhauses Nr. 11b sind weder eine Baubewilligung noch bewilligte Pläne aktenkundig. Es ist daher auf weitere Beweismittel abzustellen, welche sich zum Weidhaus Nr. 11b äussern. Für die vor 1970 erfolgte Umnutzung des Heugade als Schlafraum berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Erklärung des früheren Eigentümers. Dieser erklärte in seinem Schreiben, dass die Wellblechbedachung 1970 erstellt worden sei.