Der Schlafraum sei daher an die bestehende BGF anzurechnen. Das WC-Häuschen sei aus Gründen des Gewässerschutzes notwendig geworden und sei nicht als Erweiterung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 RPV zu betrachten. f) Der Nachweis, dass eine Baute mit der geltend gemachten Wohnfläche einst rechtmässig bewilligt worden ist (oder bewilligungsfähig gewesen wäre), obliegt grundsätzlich der 20 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (aGSchG; AS 1972 I 950). 21 BGE 129 II 396 E. 4.2. 22 Waldmann/Peter Hänni, RPG-Kommentar, 2006, Art. 24c N. 19. 23 Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung vom