e) Die Beschwerdeführenden beanstanden die Berechnung der vorbestehenden BGF, auf die das AGR abstellt. Sie machen geltend, die Heudiele sei bereits durch ihren Rechtsvorgänger im Jahr 1970 zu einem Schlafraum umgenutzt worden. Dies sei damals nicht baubewilligungspflichtig gewesen. Sie hätten diesen Schlafraum nicht selber umgebaut oder umgenutzt, sondern nur übernommen. Auch die Verglasung der Gimwand «Nordwest» und ein Fenster in der Nordwestfassade bestünden schon seit langer Zeit. Sie hätten nur zwei weitere Fenster erstellt. Der Schlafraum sei daher an die bestehende BGF anzurechnen.