Der bestehende Wohnraum darf nur geringfügig innerhalb des bestehenden Volumens einmalig um 30 %, jedoch maximal um 12 m2 erweitert werden. Ausgangsgrösse für die Berechnung ist die am 1. Juli 1972 rechtmässig bestehende Wohnfläche,26 d.h. die anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss aArt. 93 BauV27. Anrechenbar sind alle dem Wohnen dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.