Die zulässige Nutzung kann nicht unabhängig von den baulichen Massnahmen beurteilt werden.24 Richtschnur bleibt immer das Identitätserfordernis. In der BSIG-Information Nr. 7/721.0/14.4 werden die Möglichkeiten und Voraussetzungen zum Ausbau und Umnutzung von ehemals landwirtschaftlichen Temporärwohnbauten ausserhalb der Bauzonen konkretisiert.25 Nicht zulässig sind Erweiterungen des Gebäudevolumens oder eine energetische Sanierung wie der Einbau einer Wärmedämmung. Der bestehende Wohnraum darf nur geringfügig innerhalb des bestehenden Volumens einmalig um 30 %, jedoch maximal um 12 m2 erweitert werden.