42 Abs. 3 Bst. c RPV, dass bauliche Massnahmen keine wesentlich veränderte Nutzung von ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Bauten ermöglichen dürfen. Diese Bestimmung soll die raumplanerisch unerwünschte Umnutzung von Alphütten, Weidhäusern und dergleichen zu ganzjährig bewohnten oder bewohnbaren Wohnbauten mit entsprechend hohen Ansprüchen der Bewohnenden verhindern.23 Der temporäre Charakter der ursprünglich nur saisonal bewohnten Gebäude in der Landwirtschaftszone soll erhalten bleiben. Die Voraussetzungen für Wohnraumerweiterungen bei Temporärwohnbauten sind daher strenger. Die zulässige Nutzung kann nicht unabhängig von den baulichen Massnahmen beurteilt werden.24