der Zuweisung zum Nichtbaugebiet (rechtmässig) befand (vgl. Art. 42 Abs. 2 RPV), das heisst der Stichtag vom 1. Juli 1972, weil damals mit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes20 erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde.21 Für die Erweiterung einer Baute oder Anlage enthält Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV quantitative Obergrenzen, die in jedem Fall eingehalten werden müssen. Bauliche Änderungen können jedoch auch ohne Erweiterungen bewirken, dass die Identität der Baute mit ihrer Umgebung nicht mehr die gleiche ist.22 Für Temporärwohnbauten wie beispielsweise Alphütten, Weidhäuser und dergleichen bestimmt Art. 42 Abs. 3 Bst.