d) Für bestimmungsgemäss nutzbare altrechtliche Gebäude sind die zulässigen Änderungen in Art. 42 RPV konkretisiert. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Dieses Identitätserfordernis steht nach wie vor an erster Stelle. Massgeblicher Vergleichszustand ist der Zustand, in dem sich die Baute im Zeitpunkt 13 Vgl. Verfügung AGR vom 6. Juli 2018 und Kleine Baubewilligung der Gemeinde Frutigen vom 20. September 2018,