_ ist mit dem neuen Weidhaus Nr. 11a abgedeckt. Das Weidhaus Nr. 11b dient keinen landwirtschaftlichen Zwecken mehr und ist für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Parzelle Nr. H.________ nicht erforderlich. Es besteht kein Grund, von der Beurteilung der Fachbehörden abzuweisen. Die Lagerung von allfälligem Zaunmaterial ändert nichts daran, dass das Weidhaus Nr. 11b als Gesamtes nicht mehr zonenkonform ist. Die im neuen Sockelgeschoss eingebaute Dusche und das Handwaschbecken dienen der (nicht mehr zonenkonformen) Wohnnutzung.