Wie die Beschwerdeführenden das neue Sockelgeschoss des Weidhauses Nr. 11b genau nutzen, ist nicht vollständig geklärt, da die Gemeinde und das AGR nur einen Teil davon besichtigen konnten. Der restliche Teil war anlässlich des Augenscheins mit Holzwerkstoffplatten abgetrennt.16 Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden auch beim Weidhaus Nr. 11a, geltend, dass ein Raum ‒ der für die Behörden nicht zugänglich war ‒ für das Lagern von Zaunmaterial benötigt werde.17 Das Gebäude wird als Einheit beurteilt. Der in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Wohnraumbedarf auf der Parzelle Nr. H.________ ist mit dem neuen Weidhaus Nr. 11a abgedeckt.