Weitere Nutzungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seien nicht erkennbar. Weil das Weidhaus Nr. 11a mit einem vergrösserten Grundriss habe wiederaufgebaut werden können und das Gebäude Nr. 11b lediglich teilweise für die Lagerung von Zaunmaterial landwirtschaftlich genutzt werde, sei kein landwirtschaftlicher Bedarf mehr für das Gebäude Nr. 11b erkennbar.15