In Zusammenhang mit dem Baugesuch für den Abbruch und Wiederaufbau des Weidhauses Nr. 11a hielt das LANAT fest, die Erneuerung des Wohnteils könne aufgrund der weniger betreuungsintensiven Mutterkuhhaltung nicht unbedingt als betriebsnotwendig betrachtet werden.12 Das Weidhaus Nr. 11a wurde vom AGR als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG beurteilt und konnte zur Wahrung des Besitzstands mit